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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81   

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BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81 (https://dejure.org/1983,531)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1983 - 5 C 122.81 (https://dejure.org/1983,531)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - 5 C 122.81 (https://dejure.org/1983,531)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel - Bewilligungsentscheidung - Wichtige Gründe - Überbrückung der Wartezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 7 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 250
  • DÖV 1984, 210
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BVerwG, 10.06.1986 - 5 B 155.84

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von Ausbildungsförderung bei einem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (BVerwGE 67, 250) rechtsgrundsätzlich entschieden, ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG sei nicht für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen, den der Auszubildende aus einem Studium, das er zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zu seinem Wunschstudium durchführt, in ein anderes Studium vornimmt, das ebenfalls nur der Überbrückung der Wartezeit dienen soll.

    Auch der Auszubildende, über dessen Förderungsbegehren das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, hat den Fachrichtungswechsel innerhalb des Parkstudiums, ohne daß Gründe der Eignung oder Neigung vorgelegen haben, allein deshalb durchgeführt, um sich naturwissenschaftliche Grundkenntnisse für das als Wunschstudium beabsichtigte Medizinstudium anzueignen.

    Diese Erschwernisse sind jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem in BVerwGE 67, 250 veröffentlichten Urteil klargestellt hat, keine Rechtfertigung dafür, daß der Auszubildende, wie es beim Kläger für seinen Fachrichtungswechsel vom Studium der Mineralogie zum Studium der Chemie zutrifft, von einem Parkstudium in ein anderes Parkstudium überwechselt, um erst nach einem weiteren Fachrichtungswechsel mit dem Wunschstudium zu beginnen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem in BVerwGE 67, 250 veröffentlichten Urteil angesprochen, aber im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel innerhalb eines fortgesetzten Parkstudiums nicht endgültig entschieden.

    In einem solchen Fall sind die Grundsätze der in BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] veröffentlichten Entscheidung nicht anzuwenden (so auch ausdrücklich BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

    Auch von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (BVerwGE 67, 250) ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Gleichfalls ist bei der Prüfung, ob ein Auszubildender bereits einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat und deshalb ein Förderungsanspruch nur noch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG bestehen kann, allein ausschlaggebend, ob der Auszubildende früher eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung abgebrochen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 -).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 147/16

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für Masterstudium - Altersgrenze;

    § 7 Abs. 3 BAföG enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung, die über die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung einer Erstausbildung oder einer weiteren Ausbildung nach den Absätzen 1, 1a oder 2 hinaus erfüllt sein müssen (Steinweg, a.a.O., Rn. 106; so - vor Einfügung des Abs. 1a zum Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 3 - auch BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 122.81, BVerwGE 67, 250, 252 f.).

    Folge ist, dass eine sich daran anschließende Ausbildung, auch wenn sie abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, nicht mehr mit Leistungen des Gesetzes gefördert werden darf (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 122.81, BVerwGE 67, 250, 252).

  • VG Göttingen, 17.09.2002 - 4 A 4197/01

    Fachrichtungswechsel

    In diesem Fall kann von ihr verlangt werden, auf ein Hochschulstudium so lange zu verzichten, bis sie einen Studienplatz für ihr Wunschstudium erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983, a.a.O.).

    Beabsichtigt der Auszubildende aber mit dem Studium lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250, 253 f.; Urt. v. 22.06.1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163, 165).

    Dagegen ist es nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983, a.a.O. S. 238 f.; Urt. v. 22.06.1989, a.a.O. S. 170).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (BVerwGE 67, 250) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Da der Kläger das Architekturstudium erst nach einem Fachrichtungswechsel aus dem Fach Physik aufgenommen hatte, kann er für das Medizinstudium als andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur beanspruchen, wenn er auch die Fachrichtung von Physik zur Architektur aus wichtigem Grund gewechselt hatte (vgl. BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]) in anderem Zusammenhang ausgeführt hat: Der Anspruch auf Ausbildungsförderung erlischt endgültig, sobald der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vornimmt.

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch das Urteil vom 12. Februar 1976 (BVerwGE 50, 161) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile vom 4. September 1900 - BVerwG 5 C 53.78 - und vom 9. Juni 1983 <BVerwGE 67, 250, 253> [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Auch die (in BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] wiedergegebenen) Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. März 1972, nach denen ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darin gesehen werden konnte, "daß der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der früheren Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will", sind keine Rechtfertigung dafür, daß dem Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung gewährt wird.

  • BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 141.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Einen wichtigen Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur verneint, wenn der Auszubildende aus dem Parkstudium, das er von Anfang an nicht abschließen wollte, in ein zweites Parkstudium überwechselt, das er ebenfalls nicht abschließen will (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250>).

    Der erste Studienabbruch des Klägers kann deshalb nicht nach den Grundsätzen beurteilt werden, die in der zuvor genannten Entscheidung vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (a.a.O.) maßgebend waren.

  • VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

    Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U.v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125).

    Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel der Klägerin ist jedoch nicht gegeben, daher ist ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

  • VG München, 21.11.2019 - M 15 K 18.1957

    Keine Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei mehrfachem

  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz -

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19

    Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 127.81

    Abbruch einer allgemeinbildenden Ausbildung - Anerkennung eines wichtigen Grundes

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 4 ME 8/19

    Fachrichtungswechsel; Nichteignung; Schwerpunktverlagerung; unverzüglich;

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e.

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
  • VGH Hessen, 24.10.1995 - 9 UE 1050/94

    Keine Wiedereinsetzung bei Klagefristversäumung in einem gerichtskostenfreien

  • BVerwG, 16.07.1986 - 5 B 15.86

    Antrag auf Ausbildungsförderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.1993 - 2 S 580/92
  • OVG Sachsen, 09.02.1993 - 2 S 580/92

    Ausbildungsförderung; Mehrfachwechsel; Wichtiger Grund; Rückkehr zum

  • VGH Hessen, 08.03.1990 - 6 UE 1082/87

    Zur Unterrichtsgeldfreiheit bei mehrmaligem Studiengangwechsel

  • VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 2 K 3225/13

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Regelvermutung; Austausch des Nebenfachs

  • VG Augsburg, 11.10.2011 - Au 3 K 11.657

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • VG Augsburg, 20.06.2011 - Au 3 E 11.763

    Einstweilige Anordnung; Fachrichtungswechsel; Nichtbestehen einer

  • VG Gießen, 09.01.1997 - 3 G 1783/96

    FACHRICHTUNGSWECHSEL

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    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

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